Vorbemerkung
Die allererste IT-Rahmenbetriebsvereinbarung in Deutschland wurde 1997 nach langer Verhandlung unter Beobachtung leitender Funktionäre sowohl der Arbeitgeberseite als auch der zuständigen Gewerkschaft abgeschlossen.
Das Misstrauen der Arbeitgeberseite in eine solche Art von Vereinbarung, die nicht - wie bis dahin üblich - den Einsatz eines konkreten Systems regelte, war so groß, dass die Vereinbarung nur für ein Jahr abgeschlossen wurde und sich automatisch verlängern sollte, wenn niemand Einspruch erhob.
Beide Seiten sahen jedoch schnell die Vorteile einer Rahmenregelung, insbesondere für größere Planungssicherheit und einen mit weniger Aufwand verbundenen Verhandlungsprozess, anbetracht der Tatsache, dass bei den zahlreicher werdenden Einzelsystemen sich viele Leistungsmerkmale in gleicher oder ähnlicher Form wiederholen.
So fand die Idee, diese sich wiederholenden Leistungsmerkmale der IT-Systeme in Form von Leitlinien zu formulieren und nur Abweichungen unter Verhandlungspflicht zu stellen, schnell wachsenden Zuspruch, trotz der zögerlichen Rechtsprechung einiger Arbetisgerichte, die in einer Rahmenvereinbarung Regelungen über zukünftige, noch nicht eingesetzte Systeme sagen, für die noch keine Mitbestimmung geltend gemacht werden könne.
Zwanzig Jahre später wurde diese Rahmenvereinbarung mit in hohem Maße reduzierten Inhalten neue verhandelt.
Rahmenbetriebsvereinbarung
Informations- und Kommunikationstechnik
1. Gegenstand, Geltungsbereich und Zielsetzung
Diese Betriebsvereinbarung regelt Grundsätze für die Einführung und Anwen- dung von EDV-Systemen bei der ..... Sie gilt für alle Mit- arbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit sie Arbeitnehmer im Sinne des § 5 BetrVG sind. Ergänzende Regelungen zu dieser Rahmenvereinbarung werden in dem Maße erforderlich, in dem von den Grundsätzen der Ziffer 3 abgewichen wird bzw. dies ausdrücklich vereinbart ist.
2. Überblick
In Anlage 1 sind alle EDV-Anwendungen, geordnet nach Rechnersystemen (Host, lokale Netzwerke, Arbeitsplatzrechner) aufgeführt. Die Anlage wird EDV- unterstützt geführt und auf dem jeweils aktuellen Stand gehalten. Sie umfaßt
- Name/Bezeichung der Anwendung,
- stichwortartige Erläuterung des Leistungsumfangs,
- ungefähre Angaben über die Zahl der Endbenutzer und des Einsatzgebietes.
3. Grundsätze für die Entwicklung von EDV-Systemen
3.1. Gestaltung EDV-unterstützter Arbeitssysteme
Arbeitgeber und Betriebsrat stimmen darin überein, daß die Planung elektronisch unterstützter Arbeitssysteme neben der Technik ebenso die Arbeitsorganisation und Mitarbeiterqualifizierung umfaßt.
3.1.1. Anforderungen an die Technik
3.1.1.1.Systemarchitektur
Es besteht Einvernehmen darüber, daß die Arbeitsgestal- tungsmöglichkeiten, die sich aus der direkten Verfügbarkeit von Rechnerleistung an den Arbeitsplätzen ergeben, so weit wie möglich genutzt werden. Daher wird bei der Planung ei- nes neuen EDV-Systems der Grundsatz so zentral wie nötig - so dezentral wie möglich überprüft. Soweit die Funktionali- tät des Anwendungsfeldes es zuläßt, werden Lösungen ver- netzter Arbeitsplatzrechner1) bevorzugt.
3.1.1.2.Anforderungen an die Software
Bei der Softwareauswahl sind außer der Leistungsfähigkeit der Programme zur Bewältigung der anstehenden Arbeits- aufgabe nachfolgende Kriterien zu berücksichtigen:
- Ausnutzen der Graphikfähigkeit: Alle Arbeitsplatzrechner sollen mit graphikfähigen Bild- schirmen ausgestattet sein. Nach Möglichkeit werden Programme ausgewählt, die auch von den Vorteilen die- ser Oberfläche Gebrauch machen.
- Hoher Selbsterklärungsgrad und leichte Erlernbarkeit: Die EDV-spezifischen Qualifikationsanforderungen sollen in den Hintergrund treten. Programme sollen sich weitge- hend selbst erklären und intuitiv lernbar sein.
- Einheitliche Benutzungsoberfläche: Alle verfügbaren Programme sollen zumindest im Bereich der Grundoperationen über eine einheitliche Befehls- struktur verfügen.
- Fehlerrobustheit: Fehlererklärungen des Systems sollen möglichst in deut- scher Sprache und verständlich sein und dem Benutzer sofort Korrekturmöglichkeiten anbieten. Fehlerprüfungen sollen bereits während des Dateneingabeprozesses er- folgen.
- Werkzeugcharakter: Neben den festen Programmen sollen den Benutzern so- wohl innerhalb der Zentralsysteme als auch für ihr Ar- beitsplatzsystem Programme zur Verfügung gestellt wer- den, mit deren Hilfe sie selbstdefinierte Aufgaben lösen können.
- Leichter Wechsel zwischen verschiedenen Programmen: Die verschiedenen Programme (z.B. Datenbank, Textver- arbeitung) sollen untereinander leicht verbindbar sein. Er- gebnisse, die mit einem Programm erstellt wurden, sollen ohne großen Aufwand in andere Programme übernom- men werden können. Insbesondere zwischen Zentral- rechnerprogramm und Arbeitsplatzrechnerprogrammen sowie zwischen den verschiedenen Arbeitsplatzrechner- programmen soll ein jederzeitiger Wechsel möglich sein.
- Einheitliches Kommunikationsnetz: Es wird angestrebt, Möglichkeiten der elektronisch vermittelten Kommunikation (elektronische Post) an jedem EDV-unterstützten Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen.
3.1.2 Anforderungen an die Arbeitsorganisation
EDV-unterstützte Arbeitssysteme sollen so geplant und realisiert werden, daß Arbeitsabläufe als zusammenhängende sinnvolle Ein- heiten erfahrbar sind. Die Neuorganisation der Arbeit soll als Chan- ce begriffen werden, einseitige Spezialisierungen aufzuheben.
Durch ein breiteres Spektrum unterschiedlicher Tätigkeiten soll Be- lastungs- und Beanspruchungswechsel erreicht werden, so daß so- wohl dauerhafte Unter- als auch Überforderungen vermieden werden.
3.1.2.1. Mischarbeit
Arbeit in EDV-unterstützten Arbeitssystemen ist grundsätz- lich Mischarbeit, bei der sowohl EDV-freie und EDV-unter- stützte Tätigkeiten einander ablösen als auch innerhalb des EDV-unterstützten Teils unterschiedliche Tätigkeiten erfol- gen. Insbesondere wird darauf geachtet, daß keine Arbeits- plätze mit ausschließlicher Daten- oder Texterfassung ent- stehen. Erfassungstätigkeiten sind stets mit Verarbeitungs- funktionen zu mischen.
3.1.2.2.Integration von Information und Arbeit
Detaillierte Informationen, die die Arbeitsabläufe im einzel- nen beschreiben, stehen in der Regel nur während der Laufzeit der Arbeit zur Verfügung, sie sind lediglich am Ort der Arbeit erforderlich. Abweichungen von diesem Grund- satz brauchen nur im Rahmen genau definierter Zwecke und nur in dem zur Erfüllung dieser Zwecke erforderlichen Umfang zu erfolgen (z.B. GMP-Dokumentationsvorschrif- ten).
Werden Detailinformationen über Arbeitsabläufe im Rah- men definierter Zwecke (z.B. Stör- und Stillstandsanalyse, Nachkalkulation) längerfristig gespeichert, so erfolgt dies vorrangig durch Verdichtung oder Anonymisierung der Ori- ginaldaten und durch Begrenzung des Informationsumfangs im Hinblick auf den späteren Verwendungszweck. In der Regel sind dann Ort und Zeit der Einzelereignisse nicht mehr bekannt.
3.1.3 Mitarbeiterqualifizierung
Die Qualifizierungsangebote haben das erforderliche EDV-Wissen und das fachspezifische Wissen des Anwendungsgebietes zum Ge- genstand.
3.1.3.1.Grundschulung der Anwender
Alle Anwender erhalten eine Einführungsschulung, die so- wohl einen Überblick über die Funktionsweise des Arbeits- systems als auch das Verständnis und die Bedienung des konkreten Anwendungsprogramms vermittelt. Diese Einfüh- rungsschulung findet zeitnah mit dem Produktionsbeginn des Systems statt. Systeme dürfen nicht eingeführt werden, bevor eine solche Schulung stattgefunden hat. Das Schu- lungsprogramm des Grundkurses soll auch eine Darstellung der EDV-Betriebsvereinbarung beinhalten. Schulun- gen werden vorzugsweise als Inhouse-Schulungen veran- staltet.
3.1.3.2.Aufbauschulung
Den Mitarbeitern wird nach einer Einarbeitungsphase die Teilnahme an das Grundwissen vertiefenden Aufbaukursen angeboten. Dieses Angebot orientiert sich an der betrieblichen Notwendigkeit im Rahmen eines wirtschaftlich vertret- baren Umfangs.
3.1.3.3.Nachschulung
Erreichen Mitarbeiter die in ihrem Arbeitsbereich geforderte Qualifikation nicht, so wird das Unternehmen ihnen speziel- le Nachschulungen anbieten, die im Einzelfall festzulegen sind.
3.1.3.4.Erfahrungsaustausch
Den Benutzern eines Systems wird bei von ihnen geäußer- tem Bedarf Gelegenheit gegeben, sich zu Erfahrungsaus- tauschen über die Systemanwendung und die in ihrem Ar- beitsbereich auftretenden Probleme zu treffen.
3.1.3.5.Konzept
Das Unternehmen erstellt einen mit der Einführungsstrategie für die Anwendungssysteme abgestimmten Qualifizie- rungsplan, der Anzahl, Zeit und Themen der Grundkurse sowie der Aufbaukurse im einzelnen ausweist. Das Konzept wird mit dem Betriebsrat in regelmäßigen Abständen bera- ten und an die veränderten Anforderungen angepaßt.
3.1.4 Beteiligung der Mitarbeiter
Anwender aus dem von der Einführung eines EDV-Systems betrof- fenen Bereich werden an der Projektentwicklung beteiligt.
Nach Möglichkeit werden Methoden des funktionalen Prototyping (Simulation der Hauptfunktionen des Systems) eingesetzt, insbe- sondere um für die späteren Anwender das geplante System di- skussionsfähig zu machen.
In die Vorauswahl genommene neue Standardsoftware-Produkte für PCs werden einem längeren Praxistest unterworfen, an dem auch Endbenutzer aus den geplanten Einsatzgebieten beteiligt sind. Sie werden ebenfalls an der Auswahlentscheidung beratend beteiligt.
3.2. Schutz der Persönlichkeitsrechte
3.2.1.Grundsätze der Verarbeitung personenbezogener Daten
Die Verarbeitung persönlicher Arbeitnehmerdaten richtet sich nach den Grundsätzen
- der Zweckbindung,
- der Normenklarheit und
- der Verhältnismäßigkeit.
Es erfolgen daher nur solche Verarbeitungen persönlicher Arbeit- nehmerdaten, deren Zwecke vorher im einzelnen festgelegt worden sind.
Die Regeln der Verarbeitung müssen für alle Beteiligten klar erkenn- bar und nachvollziehbar sein (Normenklarheit).
Die Verarbeitung persönlicher Arbeitnehmerdaten wird auf ein spar- sames Ausmaß begrenzt: sie soll nur so viele Daten, wie zum Errei- chen der jeweiligen Verarbeitungszwecke unbedingt erforderlich sind, umfassen.
3.2.2 Systemsoftware
Funktionen der Rechnerbetriebssysteme , systemnaher Software und vergleichbarer Funktionen in Anwendungssystemen zur Überwachung der Vorgänge an den Endgeräten dienen ausschließlich der Abrechnung der Rechnerleistung, der Gewährleistung der Systemsicherheit, zur Steuerung der Rechen- anlage und zu Korrekturhinweisen gegenüber den Benutzern.
Die Zugriffsberechtigungen auf diese Funktionen sind auf das technische Personal des Systemmanagements und Operatings begrenzt.
Systemverwaltungsfunktionen in lokalen Netzwerken werden mög- lichst so konzipiert, daß Benutzeraktivitäten nicht aufgezeichnet werden; ist dies nicht möglich oder aus wichtigen, im einzelnen dar- zulegenden betrieblichen Gründen nicht wünschenswert, so werden mit dem Zugriff auf solche Funktionen keine Mitarbeiter betraut, die in einem Vorgesetztenverhältnis zu den im System Arbeitenden ste- hen. Andere Lösungen bedürfen einer ergänzenden Vereinbarung.
3.2.3 Umgang mit persönlichen Kennzeichen
Es gilt der Grundsatz, daß die Dateien der EDV- Anwendungssysteme, deren Aufgabe nicht im Gebiet der Personaldatenverarbeitung liegt, keine Namen, Personalnummern oder sonstige, die Arbeitnehmer identifizierende Merkmale enthalten.
Davon ausgenommen sind Kürzel oder Kennzeichen von Endanwendern. Diese Kennzeichen dürfen nur benutzt werden zur Anzeige eines Ansprechpartners oder einer zuständigen Person im Einzelfall sowie zur Erfüllung gesetzlich geregelter Dokumentationspflichten (z. B. Unterschrift-Ersatz). Weitergehende Verarbeitungen sind in ergänzenden Regelungen zu den jeweiligen Anwendungen zu vereinbaren.
Stehen Abfragesprachen oder Suchprogramme für solche Anwendungen auf der Endbenutzerebene zur Verfügung, so ist si- cherzustellen, daß das Datenfeld mit dem Mitarbeiterkürzel nicht angesprochen werden kann.
3.2.4 Umgang mit Abfragesprachen
Abfragesprachen, List- und Reportgeneratoren werden online auf der Endbenutzerebene den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern als Arbeitsinstrument bei Systemen mit Verarbeitung personenbezogener Arbeitnehmerdaten nicht zur Verfügung gestellt.
- Sie dürfen jedoch als Entwicklungsinstrumente nach Maßgabe folgender Regelungen verwendet werden:
Für die Echtdatenverarbeitung werden nur die in einerProgrammbibliothek abgelegten und für die Anwendung vereinbarten Programme benutzt.
-
Die Entwicklung neuer und die Veränderung bestehender Programme erfolgt in einem von der Echtdatenverarbeitung getrennten Testbereich ausschließlich mit Testdaten.
-
Unter Beachtung dieser Grundsätze werden neu entwickelte oder veränderte Programme nach Durchlauf des Beteiligungsverfahrens mit dem Betriebsrat für die Echtdatenverarbeitung freigegeben.
-
Es werden keine Zugriffsberechtigungen vergeben,die eine Entwicklung von Abfrage-Programmen bei gleichzeitigem Zugriff auf Echtdaten erlauben. (Die Vergabe, Änderung und Löschung von Zugriffsberechtigungen wird elektronisch proto- kolliert, ebenso die Installation von Programmen in den entspre- chenden Programmbibliotheken).
3.2.5 Personaldaten auf Personal Computer
Solange Arbeitsplatzrechner nicht in der Lage sind, verläßlich den Zugang zum System, den Datenabgang und die Festlegung der Verarbeitung zu gewährleisten, werden auf ihnen keine persönli- chen Arbeitnehmerdaten verarbeitet. Ausgenommen davon sind die in Anlage 2 aufgeführten persönlichen Daten.
Werden darüber hinaus Personaldaten verarbeitet, so bedarf dies einer ergänzenden Regelung. Dabei kann der Betriebsrat weitere technisch-organisatorische Schutzmaßnahmen verlangen, wie z.B.
- zusätzliche Implementierung einer Zugriffsschutzsoftware, die ei- ne Paßwortidentifikation erzwingt oder die Betriebssystemebene unzugänglich macht und den Datenabgang über Disketten aus- schließt;
- geeignete organisatorische Lösungen für die Aufbewahrung der Disketten;
- bei Datenbankanwendungen Beschränkung des Einsatzes auf Runtime-Versionen, die dem Benutzer nur dokumentierte Anwen- dungsfunktionen erlauben und frei formulierbare Datenabfragen ausschließen;
- Betrieb der entsprechenden PCs nur in Form eines diskettenlosen Netzwerks oder
- Einsatz von Systemsoftware, die über differenzierte Datei- und Zugriffsschutzfunktionen verfügt (z.B. Betriebssysteme auf UNIX- Basis).3.2.6. Anforderungen an Bürokommunikation
Wenn die Benutzer einen individuellen Speicherbereich erhalten, dann liegt die Entscheidung über die Zugänglichkeit zu diesen Speicherbereichen im Netzwerk bei den Benutzern selber bzw. nur bei von ihnen autorisierten Personen.
4. Einzelregelungen
4.1. Grundsatz
Entspricht ein EDV-Anwendungssystem nach Auffassung beider Seiten den in Ziffer 3 genannten Grundsätzen, so bedarf es keiner ergänzenden Regelung. Solche ergänzenden Regelungen sind in dem Maße erforder- lich, in dem Abweichungen von diesen Grundsätzen festgestellt werden oder diese Rahmenvereinbarung es ausdrücklich festlegt.
4.2. Personaldatenverarbeitung
Für Anwendungen, deren Hauptverwendungszweck die Erstellung perso- nenbezogener Ausgaben ist, können vereinbart werden:
4.2.1. Datenkatalog
Inhaltsverzeichnis aller Dateien oder Datenbanksegmente, in denen Arbeitnehmer persönlich identifiziert sind.
4.2.2. Schlüsselverzeichnis
Erläuterung aller in diesem Datenkatalog verwendeten verschlüssel- ten Informationen mit Angabe des Codes und der dazugehörigen Klartext-Bedeutung.
4.2.3. Ausgabenkatalog
Je ein Muster der mit Hilfe des Anwendungssystems erstellbaren Ausgaben (Bildschirmbild oder Druckerliste), bei dem zusätzlich die Häufigkeit der Erstellung und der Verteilerkreis festgehalten werden kann.
4.2.4. Benennung der Schnittstellen bzw. Systemverbindungen
Wenn das System persönliche Arbeitnehmerdaten an andere Syste- me weitergibt, werden diese Dateien im Datenkatalog unter Angabe des jeweiligen EDV-Systems besonders kenntlich gemacht.
4.2.5. Zugriffsberechtigungen
Die Struktur der vergebenen Berechtigungen ist durch Angabe des Personenkreises, der erlaubten Datenbereiche und Programmfunk- tionen festgelegt.
4.3. Betriebsdatenverarbeitung
Auf Verlangen des Betriebsrats wird für produktionsnahe Systeme eine Dokumentation vereinbart; diese wird auf den sog. Rückmeldeteil des Sy- stems beschränkt, d.h. diejenigen EDV-Anwendungsfunktionen, in denen Daten z.B. über Beginn/Ende einzelner Arbeiten, verbrauchte Materialien, Qualitätsergebnisse, gefertigte Mengen, Auslastung von Maschinen und Anlagen, Stillstände, Unterbrechungsgründe oder sonstige Umstände der Arbeit erfaßt oder weiterverarbeitet werden. Diese Dokumentation soll be- schreiben:
- die Datenerfassungsmethoden (manuell, halbautomatisch, sensorik) und die kleinste in der Regel rückgemeldete Arbeitseinheit (z.B. jeder einzelne Arbeitsgang, Arbeitsgänge nach einem Meilensteinverfahren, Chargenaufträge usw.)
- die Rückmeldedaten (Inhalt der Erfassungsdatei für die Rückmeldun- gen) einschließlich einer Erläuterung der verwendeten Schlüssel
- eine Beschreibung der aus den Rückmeldedaten gewonnenen Aus- wertungen, z.B. durch je ein Muster der entsprechenden Bildschirman- zeigen oder ausdruckbaren Listen, Tabellen, Graphiken usw.
In der ergänzenden Regelung kann weiter festgelegt werden
- eventuelle Trennung von Betriebs- und Personaldaten bei gemeinsamer Erfassung von Betriebsdaten und Personaldaten,
- Speicher- bzw. Löschfristen für produktionsnahe Daten mit hohem De- taillierungsgrad,
- Regeln für die Verdichtung oder Anonymisierung,
- Einschränkungen des Gebrauchs von Abfragesprachen oder Spontan- auswertungsmöglichkeiten auf PCs bzw. Workstations.
5. Verfahrensregelungen
5.1. Längerfristige Planung
Nach Abschluß der Betriebsvereinbarung verabreden die Betriebsparteien regelmäßige Treffen mit den Themen aktueller Stand des EDV-Einsatzes und geplante Weiterentwicklungen.
Diese Treffen finden auf Antrag einer Seite, mindestens aber einmal im Jahr statt.
5.2. Neue Systeme
Zu Beginn der Feinkonzeptphase eines geplanten Systems prüfen beide Seiten, ob es einer ergänzenden Regelung bedarf und nehmen ggf. ent- sprechende Verhandlungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Rege- lung auf.
5.3. Änderungen und Erweiterungen bestehender Systeme
Der Betriebsrat wird über alle wesentlichen Änderungen und Erweiterun- gen informiert, insbesondere solche Änderungen, die die Grundsätze ge- mäß Ziffer 3 berühren.
Änderungen der Anlage 2 dieser Vereinbarung und von Anlagen beste- hender ergänzender Vereinbarungen sowie neue Abweichungen von den Grundsätzen der Ziffer 3 bedürfen des Einvernehmens.
5.4. Initiativrecht für Betriebsräte
Auch der Betriebsrat hat das Recht, Änderungen der Anlagen zu beste- henden ergänzenden Regelungen zu beantragen. Darüber wird mit dem Ziel der einvernehmlichen Lösung verhandelt.
Macht der Betriebsrat bei einem System Verletzungen der Grundsätze ge- mäß Ziffer 3 geltend, so ist darüber ebenfalls mit dem Ziel einer einver- nehmlichen Regelung zu verhandeln.
5.5. Konfliktregelung (Einigungsstelle)
Wird in den Fällen, in denen diese Vereinbarung das Einvernehmen zwi- schen Geschäftsleitung und Betriebsrat vorsieht, keine Einigung erreicht, so entscheidet eine gemäß § 76 Abs. 5 BetrVG zu bildende Einigungsstel- le unter Prüfung ihrer Zuständigkeit. Die Zahl der Beisitzer beträgt je zwei, auf Antrag einer Seite je drei. Der Vorsitzende und ein Stellvertreter wer- den alle fünf Jahre einvernehmlich festgelegt.
6. Schlussbestimmungen
Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft. Sie kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende, frühestens zum 31.12.1992 gekündigt werden.
Im Falle einer Kündigung wirkt sie nach bis zum Abschluß einer neuen Vereinbarung.